REISEBEDINGUNGEN

REISEBEDINGUNGEN

Allgemeine Reisebedingungen des Geschillencommissie Reizen (Ausschuss für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Reisen) für Pauschalreisen.

ARTIKEL 1: GELTUNGSBEREICH

Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen gelten für alle ab dem 1. Juli 2018 gebuchten Pauschalreiseverträge, die dem Gesetz vom 21. November 2017 betreffend den Verkauf von Pauschalreisen, gekoppelten Reisearrangements und Reisedienstleistungen unterliegen.

ARTIKEL 2: INFORMATIONEN DES REISEVERANSTALTERS UND DES REISEVERMITTLERS VOR DEM ABSCHLUSS EINES PAUSCHALREISEVERTRAGES

2.1

Der Veranstalter und der Vermittler teilen dem Pauschalreisekunden vor dem verbindlichen Abschluss eines Pauschalreisevertrages alle gesetzlich vorgeschriebenen Standardinformationen mit, einschließlich der nachfolgenden Informationen, sofern für die Pauschalreise zutreffend:

1. Die wichtigsten Eckdaten der Reisedienstleistungen:

a. Das/die Reiseziel/e, die Route und die Aufenthaltszeiträume mit den jeweiligen Kontaktangaben und der Anzahl Übernachtungen;

b. Die genutzten Verkehrsmittel, ihre Merkmale und Kategorien; Ort, Datum und Zeitpunkt der Abreise und der Rückkehr, Dauer und Ort der Zwischenstopps und der Anschlussverbindungen. Falls die genauen Uhrzeiten zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht feststehen, werden diese zu einem späteren Zeitpunkt, vor Antritt der Reise, mitgeteilt.

c. Die Lage, die wichtigsten Eckdaten und die Kategorie der Unterkunft gemäß den Vorschriften des Ziellandes;

d. Die im Preis inbegriffenen Mahlzeiten;

e. Die Besichtigungen, Ausflüge oder andere Dienstleistungen, die im für die Pauschalreise vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind;

f.   Falls nicht eindeutig vereinbart, Auskunft darüber, ob die vorgesehenen Reisedienstleistungen dem Pauschalreisekunden im Rahmen einer Gruppe angeboten werden;

g. Die Sprache, in der gegebenenfalls weitere touristische Dienstleistungen erbracht werden;

h. Auskunft darüber, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist;

2. Den Gesamtpreis der Pauschalreise und, sofern zutreffend, die Art von Zusatzkosten, die dem Reisenden entstehen können;

3. Die Zahlungsmöglichkeiten;

4. Die Mindestanzahl von Personen, die zur Durchführung der Pauschalreise erforderlich ist und der äußerste Termin für eine eventuelle Stornierung der Reise, falls diese Anzahl nicht erreicht wird;

5. Allgemeine Auskünfte über die im Zielland geltenden Reisepass- und Visumsvorschriften, einschließlich der einzukalkulierenden Frist zur Beantragung eines Visums, sowie Informationen über etwaige Gesundheitsformalitäten;

6. Den Vermerk, dass der Pauschalreisekunde den Vertrag gegen die Entrichtung einer Stornogebühr kündigen kann;

7. Erläuterungen über mögliche Reiserücktritts- und/oder Beistandsversicherungen.

2.2

Der Anbieter sorgt dafür, dass dem Pauschalreisekunden das passende Standardinformationsformular ausgehändigt wird.

2.3

Die vorvertraglichen Informationen, die dem Pauschalreisekunden mitgeteilt werden, bilden einen integralen Bestandteil des Pauschalreisevertrages. Sie können nur im beiderseitigen Einverständnis der Parteien abgeändert werden.

ARTIKEL 3: VOM PAUSCHALREISEKUNDEN MITGETEILTE INFORMATIONEN

3.1

Die Person, die einen Pauschalreisevertrag abschließt, muss dem Veranstalter und dem Vermittler alle für den Abschluss oder die Ausführung des Vertrages relevanten Informationen zu seiner Person und zu seinen Mitreisenden mitteilen.

3.2

Falls der Reisende falsche Angaben macht und dies für den Veranstalter und/oder den Vermittler Zusatzkosten verursacht, dürfen ihm diese Kosten in Rechnung gestellt werden.

ARTIKEL 4: DER PAUSCHALREISEVERTRAG

4.1

Bei Abschluss des Pauschalreisevertrages oder innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt der Veranstalter oder, falls ein solcher beteiligt ist, der Vermittler, dem Reisenden die Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger wie einer Mail, einem Papierdokument oder einer PDF-Datei.

Falls der Pauschalreisevertrag in physischer Anwesenheit der Parteien abgeschlossen wird, ist der Reisende berechtigt, um eine Abschrift des Vertrages auf Papier zu bitten.

4.2

Der Pauschalreisevertrag oder dessen Bestätigung umfasst den vollständigen Inhalt des Vertrages, einschließlich aller in Artikel 2 aufgeführten Angaben sowie folgender Informationen:

1. Alle besonderen Wünsche des Reisenden, auf die der Veranstalter eingegangen ist;

2. Den Hinweis, dass der Veranstalter für die korrekte Durchführung der Pauschalreise haftet und dass er einer Beistandspflicht unterliegt;

3. Den Namen und die Kontaktangaben der Instanz, die den Schutz des Pauschalreisekunden bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters garantiert;

4. Den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des örtlichen Vertreters des Reiseveranstalters oder eines anderen Dienstes für den Fall, dass der Pauschalreisekunde in Schwierigkeiten gerät oder sich über eine mögliche Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen (Nichtkonformität) zu beschweren wünscht;

5. Die Verpflichtung des Pauschalreisekunden, die Nichtkonformität noch während der Reise zu melden;

6. Informationen, auf deren Grundlage zu einem unbegleiteten Minderjährigen oder zu der Person, die an seinem Aufenthaltsort für diesen verantwortlich ist, direkt Kontakt aufgenommen werden kann.

7. Informationen über die interne Beschwerdebearbeitung;

8. Informationen über den Geschillencommissie Reizen und über die Plattform der E.U. für Online-Streitbeilegung;

9. Informationen über das Recht des Pauschalreisekunden, seinen Vertrag zu übertragen.

4.3

Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise übermittelt der Veranstalter dem Pauschalreisekunden:

• Die nötigen Empfangsbestätigungen

• Alle Voucher und Fahrkarten

• Informationen über die geplanten Abfahrtzeiten und, falls zutreffend, über den äußersten Zeitpunkt für den Check-in, sowie über die planmäßigen Zeitpunkte der Zwischenstopps, der Anschlussverbindungen und der Ankunft.

ARTIKEL 5: DER PREIS

5.1

Nach dem Abschluss des Pauschalreisevertrags ist eine Erhöhung der Preise nur dann zulässig, wenn der Wortlaut des Vertrages dies ausdrücklich erlaubt. In diesem Fall enthält der Pauschalreisevertrag Angaben darüber, wie die Preisrevision zu berechnen ist. Preiserhöhungen darf es nur als direkte Folge einer Änderung der folgenden Bedingungen geben: 1. Preis der Personenbeförderung aufgrund gestiegener Kostenpreise für Kraftstoff oder andere Energiequellen oder 2. Höhe der Steuern oder Abgaben auf die im Vertrag vorgesehenen Reisedienstleistungen, die von nicht unmittelbar an der Durchführung der Pauschalreise beteiligten Personen erhoben werden, einschließlich Kurtaxen und Ein- oder Ausreisegebühren in Häfen oder Flughäfen oder 3. Wechselkurse, die für die Pauschalreise eine Rolle spielen. Falls die Möglichkeit einer Preiserhöhung vertraglich vorgesehen ist, hat der Pauschalreisekunde bei einer Senkung der vorangehend aufgeführten Kosten Anspruch auf einen Preisnachlass.

5.2

Sollte die Preiserhöhung 8% des Gesamtpreises überschreiten, hat der Pauschalreisekunde das Recht, das Vertragsverhältnis ohne Kündigungsgebühren einseitig zu beenden.

5.3

Eine Preiserhöhung ist nur möglich, wenn der Veranstalter den Pauschalreisekunden spätestens zwanzig Tage vor Antritt der Pauschalreise, über einen dauerhaften Datenträger (z.B. per Mail, über ein Papierdokument oder eine PDF-Datei), unter Angabe der Gründe für die Erhöhung und unter Vorlage einer Berechnung, hiervon in Kenntnis setzt.

5.4

Im Fall einer Preissenkung hat der Veranstalter das Recht, die Verwaltungskosten von dem Betrag, der dem Pauschalreisekunden erstattet wird, abzuziehen. Auf Ersuchen des Pauschalreisekunden muss der Veranstalter diese Kosten belegen.

ARTIKEL 6: BEZAHLUNG DES REISEPREISES

6.1

Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Pauschalreisekunde bei Abschluss des Pauschalreisevertrages eine Anzahlung auf den Gesamtpreis der Reise, wie in den besonderen Geschäftsbedingungen vorgesehen.

6.2

Sofern im Pauschalreisevertrag nicht anders festgelegt, zahlt der Pauschalreisekunde den Restbetrag spätestens 1 Monat vor dem Abreisedatum.

6.3

Falls der Pauschalreisekunde auch nach Inverzugsetzung die geforderte Anzahlung oder den Reisepreis schuldig bleibt, hat der Veranstalter und/oder der Vermittler das Recht, den Vertrag mit dem Pauschalreisekunden von Rechts wegen zu beenden, wobei alle Kosten zu Lasten des Pauschalreisekunden gehen.

ARTIKEL 7: ÜBERTRAGBARKEIT DES PAUSCHALREISEVERTRAGES

7.1

Der Pauschalreisekunde kann den Pauschalreisevertrag an eine Person übertragen, die alle vertraglichen Bedingungen erfüllt, unter der Voraussetzung, dass er:

Den Veranstalter und eventuell den Vermittler umgehend, spätestens aber 7 Tage vor Antritt der Pauschalreise über einen dauerhaften Datenträger (z.B. eine Mail, ein Papierdokument oder eine PDF-Datei) darüber informiert und die eventuellen Zusatzkosten übernimmt, die sich aus der Übertragung ergeben.

7.2

Derjenige, der die Pauschalreise überträgt und derjenige, der den Vertrag übernimmt, sind gesamtschuldnerisch haftbar für die Bezahlung des geschuldeten Restbetrags und der eventuellen Zusatzkosten, die sich aus der Übertragung ergeben. Der Veranstalter informiert denjenigen, der die Pauschalreise überträgt, über die mit der Übertragung verbundenen Kosten.

ARTIKEL 8: WEITERE VOM PAUSCHALREISEKUNDEN VERURSACHTE VERTRAGSÄNDERUNGEN

Wenn der Pauschalreisekunde um eine andere Vertragsänderung ersucht, so darf der Veranstalter und/oder der Vermittler, der darauf eingeht, dem Kunden alle mit der Vertragsänderung verbundenen Kosten in Rechnung stellen.

ARTIKEL 9: ÄNDERUNG DURCH DEN VERANSTALTER VOR DER ABREISE

9.1

Diese ist möglich, sofern sich der Veranstalter im Vertrag das Recht auf eine Vertragsänderung vorbehalten hat, es sich um eine unbedeutende Änderung handelt und der Veranstalter den Pauschalreisekunden über einen dauerhaften Datenträger (z.B. eine Mail, ein Papierdokument oder eine PDF-Datei) in Kenntnis gesetzt hat.

9.2

Falls der Veranstalter sich vor Beginn der Reise genötigt sieht, an den Reisedienstleistungen Änderungen vorzunehmen die deren wichtigste Eckdaten betreffen oder falls er sich nicht imstande sieht, die bestätigten Sonderwünsche des Pauschalreisekunden zu erfüllen oder falls er vorschlägt, den Peis der Pauschalreise um mehr als 8% zu erhöhen, muss der Veranstalter den Pauschalreisekunden hiervon in Kenntnis setzen und ihm mitteilen:          

1. Was die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten und inwiefern sie sich auf den Preis der Pauschalreise auswirken;

2. Dass er die Möglichkeit hat, den Vertrag kostenlos zu kündigen, es sei denn, er erklärt sich mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden;

3. Binnen welcher Frist er den Veranstalter seine Entscheidung wissen lassen muss;

4. Dass der Vertrag automatisch endet, sofern er die vorgeschlagene Änderung binnen der vorgeschriebenen Frist nicht ausdrücklich annimmt;

5. Welche Pauschalreise ihm gegebenenfalls als Ersatz angeboten werden kann und was diese kosten würde.

9.3

Wenn die Änderungen des Pauschalreisevertrags oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise sich nachteilig auf die Qualität oder die Kosten der Reise auswirken, hat der Pauschalreisekunde Anspruch auf einen entsprechenden Preisnachlass.

9.4

Wenn der Pauschalreisevertrag aufgrund von Artikel 9.2. gekündigt wird und der Pauschalreisekunde kein Ersatzangebot annimmt, erstattet der Veranstalter ihm alle bereits bezahlten Beträge spätestens vierzehn Tage nach der Vertragskündigung.

ARTIKEL 10: KÜNDIGUNG DURCH DEN VERANSTALTER VOR DER ABREISE

10.1

1. Der Veranstalter kann den Pauschalreisevertrag kündigen:

Wenn die Zahl der Personen, die sich zur Pauschalreise angemeldet haben, kleiner ist als die im Vertrag vermerkte Mindestanzahl und der Pauschalreisekunde binnen der vertraglich festgelegten Frist vom Veranstalter über die Stornierung der Reise in Kenntnis gesetzt wird, spätestens aber

           a) zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen;

           b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von zwei bis sechs Tagen;

           c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von weniger als zwei Tagen Dauer oder

2. Wenn der Veranstalter infolge unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände den Vertrag nicht ausführen kann und er den Pauschalreisekunden vor Beginn der Pauschalreise darüber informiert, dass der Vertrag gekündigt wird.

10.2

In diesen Fällen erstattet der Veranstalter dem Pauschalreisekunden alle bereits erhaltenen Beträge, ohne an eine zusätzliche Schadensersatzleistung gebunden zu sein.

ARTIKEL 11: KÜNDIGUNG DURCH DEN PAUSCHALREISEKUNDEN

11.1

Der Pauschalreisekunde kann vor Beginn der Pauschalreise den abgeschlossenen Vertrag jederzeit kündigen. Bei Kündigung kann der Pauschalreisekunde verpflichtet werden, dem Veranstalter Schadensersatz zu zahlen.

Im Pauschalreisevertrag können auf der Grundlage des Kündigungszeitpunktes vor Beginn der Pauschalreise und der zu erwarteten Kosteneinsparungen und Einnahmen aus einer alternativen Inanspruchnahme der Reisedienstleistungen standardisierte Schadensersatzzahlungen festgelegt werden. Sofern keine standardisierten Schadensersatzzahlungen festgelegt wurden, entspricht der Schadensersatz dem Preis der Pauschalreise, abzüglich der Kosteneinsparungen und Einnahmen aus einer alternativen Inanspruchnahme der Reisedienstleistungen.

11.2

Der Pauschalreisekunde hat seinerseits das Recht, den Pauschalreisevertrag ohne Schadensersatzleistung an der Veranstalter zu kündigen, wenn am Reiseziel unvermeidliche und außergewöhnliche Umstände eintreten, die erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise haben, oder die erhebliche Auswirkungen auf die Personenbeförderung zum Reiseziel haben. Bei einer Kündigung des Pauschalreisevertrages aufgrund dieses Artikels hat der Pauschalreisekunde Anrecht auf eine vollständige Erstattung aller für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen, kann jedoch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Schadensersatzleistung erheben.

11.3

Der Veranstalter erstattet dem Pauschalreisekunden spätestens binnen vierzehn Tagen alle Beträge, die von ihm oder in seinem Namen bezahlt wurden, abzüglich der Schadensersatzleistung.

ARTIKEL 12: NICHTKONFORMITÄT WÄHREND DER REISE

12.1

Der Pauschalreisekunde setzt den Reiseveranstalter von jeglicher Nichtkonformität, die er bei der Durchführung einer in den Pauschalreisevertrag aufgenommenen Reisedienstleistung feststellt, unverzüglich in Kenntnis.

12.2

Sollte eine der Reisedienstleistungen nicht den Bestimmungen des Pauschalreisevertrages entsprechend ausgeführt werden, beseitigt der Veranstalter diese Nichtkonformität, es sei denn, dass:

Eine Abhilfe, gemessen am Grad der Nichtkonformität und am Wert der betroffenen Dienstleistungen, unmöglich erscheint oder unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringt. Schafft der Veranstalter keine Abhilfe, so hat der Pauschalreisekunde Anspruch auf einen Preisnachlass oder auf eine Schadensersatzleistung gemäß Artikel 15.

12.3

Wenn der Veranstalter die Nichtkonformität nicht binnen einer vom Pauschalreisekunden bestimmten, vernünftigen Frist behebt, hat der Pauschalreisekunde die Möglichkeit, selbst Abhilfe zu schaffen und vom Veranstalter eine Erstattung der damit verbundenen Ausgaben zu fordern. Der Pauschalreisekunde muss keine Frist festlegen, wenn der Veranstalter sich weigert, für Abhilfe zu sorgen oder wenn er eine sofortige Lösung des Problems fordert.

12.4

Kann ein erheblicher Teil der Reisedienstleistungen nicht erbracht werden, so bietet der Veranstalter dem Pauschalreisekunden ohne zusätzliche Kosten andere Arrangements an, die, sofern möglich, mindestens gleichwertig sind. Falls die vorgeschlagenen Ersatzleistungen zu einer Qualitätseinbuße bei der Pauschalreise führen, räumt der Veranstalter dem Pauschalreisekunden einen entsprechenden Preisnachlass ein. Der Pauschalreisekunde kann die vorgeschlagenen Ersatzleistungen nur ablehnen, wenn sie mit dem, was im Pauschalreisevertrag ursprünglich festgelegt war, nicht zu vergleichen sind, oder wenn der zugestandene Preisnachlass unzureichend ist.

12.5

Wenn die Nichtkonformität erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise hat und der Veranstalter nicht binnen einer vom Pauschalreisekunden vorgegebenen, vernünftigen Frist für Abhilfe gesorgt hat, kann der Pauschalreisekunde das Vertragsverhältnis ohne Kündigungsgebühr beenden, und den Veranstalter gegebenenfalls um einen Preisnachlass und/oder eine Schadensersatzleistung ersuchen. Ist im Umfang des Pauschalreisevertrags auch eine Personenbeförderung vorgesehen, so gewährleistet der Veranstalter auch die Rückführung des Pauschalreisekunden. Wenn keine Ersatzleistungen angeboten werden können, oder wenn der Pauschalreisekunde die vorgeschlagenen Ersatzleistungen ablehnt, hat er gegebenenfalls auch ohne Kündigung des Pauschalreisevertrages Anspruch auf einen Preisnachlass und/oder auf Schadensersatz.

12.6

Kann die Rückreise des Pauschalreisekunden infolge unvermeidbarer und außergewöhlicher Umstände nicht vereinbarungsgemäß gewährleistet werden, so übernimmt der Veranstalter die zusätzlichen Kosten für höchstens drei Übernachtungen pro Kunden.

12.7

Die Beschränkung der Kosten, wie in 12.6 vorgesehen, gilt nicht für Personen mit beeinträchtigter Mobilität und ihre Begleiter, für Schwangere, für alleinreisende Minderjährige und für Personen, die eines spezifischen medizinischen Beistands bedürfen, sofern der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor Antritt der Pauschalreise über ihre besonderen Bedürfnisse informiert wurde.

12.8

Der Veranstalter darf keine unvermeidlichen und außergewöhnlichen Umstände zur Haftungsbeschränkung geltend machen, wenn das betroffene Beförderungsunternehmen sich kraft des anwendbaren EU-Rechts nicht darauf berufen kann.

12.9

Der Pauschalreisekunde kann Meldungen, Gesuche oder Beschwerden in Verbindung mit der Durchführung der Pauschalreise direkt an den Vermittler richten, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat. Der Vermittler leitet diese Meldungen, Gesuche oder Beschwerden unverzüglich an den Veranstalter weiter.

ARTIKEL 13: HAFTPFLICHT DES PAUSCHALREISEKUNDEN

Der Pauschalreisekunde haftet für jeglichen Schaden, der dem Veranstalter und/oder dem Vermittler, ihren Mitarbeitern und/oder Vertretern durch seine Schuld entsteht. Außerdem ist er haftbar, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

ARTIKEL 14: HAFTPFLICHT DES VERANSTALTERS UND DES VERMITTLERS

14.1

Der Veranstalter haftet für die vertragsgemäße Durchführung der Reisedienstleistungen, ungeachtet der Frage, ob diese Dienstleistungen vom Veranstalter selbst oder von anderen Dienstleistungsanbietern erbracht werden.

14.2

Falls der Veranstalter außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, obliegen dem Vermittler, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, alle Verpflichtungen eines Veranstalters, es sei denn, der Vermittler kann nachweisen, dass der Veranstalter alle im Gesetz vom 21. November 2017 verankerten Bedingungen erfüllt.

ARTIKEL 15: PREISNACHLASS UND SCHADENSERSATZ

15.1

Der Pauschalreisekunde hat Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass für jeden Zeitraum, während dem die Dienstleistungen nicht vertragskonform erbracht wurden, sofern der Veranstalter nicht beweisen kann, dass der Pauschalreisekunde diese Nichtkonformität selbst verschuldet hat.

15.2

Der Pauschalreisekunde hat Anspruch auf angemessenen Schadensersatz seitens des Veranstalters für alle Schäden, die ihm infolge der Nichtkonformität entstehen. Die Schadensersatzleistung ist unverzüglich zu bezahlen.

15.3

Der Pauschalreisekunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Veranstalter nachweisen kann, dass die Nichtkonformität

• durch den Pauschalreisekunden;

• durch einen Dritten, der nicht an die Ausführung der vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen im Rahmen der Pauschalreise gebunden ist, und der die Nichtkonformität nicht vorhersehen oder verhindern konnte, oder durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

ARTIKEL 16: BEISTANDSPFLICHT

16.1

Der Veranstalter leistet einem in Schwierigkeiten geratenen Pauschalreisekunden unverzüglich geeigneten Beistand, insbesondere:

Indem er ihm nützliche Informationen über medizinische Dienste, die örtlichen Behörden und konsularische Unterstützung mitteilt;

Indem er dem Pauschalreisekunden bei der Nutzung von Fernkommunikationstechnik und beim Finden anderer Reisearrangements zur Seite steht.

16.2

Sofern die Schwierigkeiten infolge eines vorsätzlichen oder nachlässigen Handelns von Seiten des Pauschalreisekunden eingetreten sind, darf der Veranstalter die erbrachte Beistandsleistung in Rechnung stellen. Der berechnete Betrag darf die tatsächlichen Kosten, die dem Veranstalter entstanden sind, jedoch keinesfalls überschreiten.

ARTIKEL 17: BESCHWERDEBEARBEITUNG

17.1

Hat der Pauschalreisekunde vor der Abreise eine Beschwerde, so muss er diese schnellstmöglich und auf sachdienliche Weise beim Veranstalter oder Vermittler einreichen.

17.2

Beschwerden während der Ausführung des Pauschalreisevertrages muss der Pauschalreisekunde umgehend vor Ort, auf eine angemessene und sachdienliche Weise, dem Veranstalter oder dem Vermittler mitteilen, damit nach einer Lösung gesucht werden kann.

17.3

Konnte das Problem vor Ort nicht zufriedenstellend gelöst werden, oder war es dem Pauschalreisekunden unmöglich, vor Ort eine Beschwerde zu formulieren, so muss er nach dem Ende des Pauschalreisevertrages unverzüglich beim Veranstalter oder Vermittler eine entsprechende Beschwerde einreichen.

ARTIKEL 18: STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

18.1

Im Streitfall müssen die Parteien sich zunächst gemeinsam um eine gütliche Einigung bemühen.

18.2

Scheitert dieses Unterfangen, so hat jede Partei die Möglichkeit, beim vzw Geschillencommissie Reizen die Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu beantragen. Dem müssen alle Parteien zustimmen.

18.3

In der Folge unterbreitet das Sekretariat den Parteien einen Regulierungsvorschlag und eine „Vergleichsvereinbarung“.

18.4

Dem Regulierungsverfahren entsprechend, setzt sich daraufhin ein unparteiischer Schlichter mit den Parteien in Verbindung, um eine Aussöhnung herbeizuführen.

18.5

Die dabei erzielte, eventuelle Einigung wird in einer verbindlichen Vereinbarung schriftlich festgehalten.

ARTIKEL 19: SCHIEDS- ODER GERICHTSVERFAHREN

19.1

Wenn kein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren eingeleitet wird oder wenn dieses scheitert, kann die Klägerpartei ein Schiedsverfahren vor dem Geschillencommissie Reizen oder ein Gerichtsverfahren anstrengen.

19.2

Der Pauschalreisekunde kann unter keinen Umständen dazu verpflichtet werden, die Zuständigkeit des Geschillencommissie Reizen anzuerkennen, weder als Kläger noch als Beklagter.

19.3

Der Veranstalter oder Vermittler kann als Beklagter das Schiedsverfahren nur ablehnen, wenn der vom Kläger geforderte Betrag über 1.250 Euro liegt. Hierzu verfügt er über eine Frist von 10 Kalendertagen nach Erhalt des Einschreibens oder der E-Mail mit Empfangsbestätigung, worin darauf hingewiesen wird, dass eine Akte mit einer Forderung von mindestens 1.251 Euro beim Geschillencommissie Reizen eröffnet wurde.

19.4

Dieses Schiedsverfahren entspricht eigenen Streitbeilegungsvorschriften und kann erst eingeleitet werden, nachdem beim Unternehmen selbst eine Beschwerde eingereicht wurde, nach der Feststellung, dass der Streit nicht gütlich beigelegt werden konnte, oder nach dem Verstreichen von mindestens 4 Monaten seit dem (vorgesehenen) Ende der Reise (oder eventuell seit Erbringung der Leistung, die zu dem Streit geführt hat). Für Streitsachen in Verbindung mit Körperschäden sind ausschließlich die Gerichte zuständig.

19.5

Gemäß den Streitbeilegungsvorschriften fällt die paritätisch besetzte Schiedskommission ein verbindliches und endgültiges Urteil in der Rechtsstreitigkeit über den Pauschalreisevertrag. Eine Berufungsmöglichkeit gibt es nicht.

KONTAKTANGABEN DES GESCHILLENCOMMISSIE REIZEN

SEKRETARIAT DES GESCHILLENCOMMISSIE REIZEN:

- Telefon: 02 277 62 15 oder 02 277 61 80 (9.00 bis 12.00 Uhr);

- Fax: 02 277 91 00

- Adresse: City Atrium, Vooruitgangstraat 50, 1210 Brüssel

- E-Mail: reisgeschillen@clv-gr.be 1/2/2018